Naturschutz im Hobby
- von Miriam Keul
Für Anhänger der "guten alten Zeit", sprich Hobbyisten,
historische
Darsteller oder Betreiber experimenteller Geschichte ist das Thema
Natur-
und Artenschutz ein heißes Eisen. Einerseits sind aufgrund der
Geschichte
Tierteile (Felle, Federn oder Knochen) wichtige Dinge um authentisch
richtige
Kleidungsstücke anzufertigen. Andererseits stehen viele der damals
zahlreichen Tiere heute generell oder regional unter Schutz und daher
nur
bedingt oder gar nicht mehr zur Verarbeitung zur Verfügung. Gerade
im Bereich "Indianistik" steht man hier vor großen
Schwierigkeiten.
Trotz aller Authentizät soll und darf ein Hobbyist (und alle
anderen)
bei der Ausübung seines Hobbys die geltenden Regeln und
Bestimmungen
aber nicht außer Acht lassen. Dabei ist es wichtig, daß er
zunächst überhaupt weiß, welche verschiedenen
Bestimmungen
existieren und wie er sich demnach zu verhalten hat.
Viele gehen nach dem Motto "Unwissenheit schütz vor Strafe" oder
vertreten stolz die Ansicht "Bloß nicht erwischen lassen
heißt
die Devise" und auch die Mühe die man hat, die Bestimmungen und
Regeln
ausfindig zu machen, werden gerne als Vorwand für
Verstöße
genommen.
Es muß aber im Sinne von uns allen sein, daß die Tier-
und Pflanzenwelt in ihrer Vielfalt erhalten bleibt und so sollte jeder
seinen Beitrag dazu beisteuern. Dies erfordert oftmals nicht einmal
eine
besondere Anstrengung, sondern kann allein schon dadurch erreicht
werden,
daß man etwas nicht tut. Zum Beispiel Federn geschützter
Vögel,
Felle aussterbender Tiere oder unter Schutz stehende Pflanzen nicht
für
die Erstellung seines Equipments einkauft, eintauscht oder verwendet.
Oft gibt es einfache Methoden mit denen man Plagiate dieser Produkte
erstellen kann, oder man steckt eben seine Nase ein wenig tiefer in die
Bücher und findet so Alternativen.
Es darf gerade für Anhänger der "Back to the
roots"-Mentalität,
wie man sie für diese Art der Freitzeitbeschäftigung haben
muß,
kein Thema sein, daß Natur- und Umweltschutz Teil der Figuren,
Ausstattung
und des Verhaltens ist.
Wer macht schließlich schon gerne ein Lager an einem tierlosen
Wald oder stellt sein Zelt vornehmlich an einem verschmutzten Bachlauf
auf?
Es ist ähnlich wie bei Informationen zu den geschichtlichen
Hintergründen und Figuren - schwierig, die richtigen Quellen zu
finden.
Deshalb hier eine Übersicht der wichtigsten Bestimmungen und
einige
Fundstellen im Internet im Anschluß:
Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA)
Der eigentliche Name dieser Schutzbestimmung lautet "Übereinkommen
über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten und
freilebender
Tiere und Pflanzen" und wurde 1973 geschlossen, um Tier- und
Pflanzenarten
vor Handelsinteressen zu schützen, die sie in ihrem Bestand
gefährden
oder sie annähernd ausrotten.
Die gefährdeten Arten sind im WA entsprechend dem Grad ihrer
Schutzbedürftigkeit
in drei Anhängen aufgelistet. Für sie gelten dadurch im
internationalen
Handel unterschiedlich starke Beschränkungen. Die Anhangslisten
werden
alle zwei Jahre auf der WA-Vertragsstaatenkonferenz aktualisiert.
Bis heute sind mehr als 144 Staaten dem WA beigetreten. In Deutschland
ist das WA seit 1976 gültig. Die Europäische Union (EU) hat
seit
1984 durch eine Verordnung alle Mitgliedstaaten zur Anwendung des WA
verpflichtet.
Um einen, den Europäischen Bedinungen entsprechenden Artenschutz
zu
schaffen, wurden mit Wirkung zum 1. Juni 1997 neue Rechtsgrundlagen
verabschiedet.
CITES
CITES (Convention on International Trade in Endagered Species of Wild
Fauna and Flora) trat im Juli 1975 in Kraft. Die heute 152
angehörigen
Mitgliedsstaaten kommen darin überein, den kommerziellen
internationalen
Handel mit gefährdeten Tieren und Pflanzenarten, die in einer
entsprechenden
Liste geführt werden. Anders als beim WA hat die CITES
darüber
hinaus noch ein Auge auf den Handel mit Tieren und Pflanzen die
gefährdet
werden könnten. Zur Anwendung und Umsetzung dieser internationalen
Bestimmungen gibt es die
EU Wildlife Trade Regulations
Die beiden Bestimmungen, Council Regulation (EC) no. 338/97 und
Commission
Regulation (EC) No. 939/37 wurden im Juni 1997 eingeführt und
stellen
die Europäische Rechtsgrundlage des WA und des CITES dar.
Die Bestimmungen des Europarates (Council Regulation) regelt dabei
den Handel mit wilder Fauna und Flora seit 1997 neu. Nötig wurde
diese
neue Regelung um die neugewonnenen Erkenntnisse seit der 1984
verabschiedeten
Gesetze in den Bestimmungen zu verankern, um den heutigen
Handelsstrukturen
Rechnung zu tragen und die neue Situation hinsichtlich der
innereuropäischen
Grenzen ebenfalls nicht außer Acht zu lassen.
Die Bestimmungen der Europäischen Kommission (Commission
Regulation)
legt die eigentlichen Regeln für die Mitgliedstaaten fest, um die
Europaratsvorgaben im Land umzusetzen.
Bundesnaturschutzgesetz / Bundesartenschutzgesetz
Das sind die rechtlichen Vorschriften auf nationaler Ebene. Sie
enthalten
Durchführungsvorschriften und Schutzbestimmungen, die über
die
internationalen Regelungen hinausgehen. In der Anlage 1 der
Bundesartenschutzverordnung
findet man die unter Schutz gestellten heimischen Tier- und
Pflanzenarten,
deren Bestand durch den Menschen bedroht wird; also europäische
Vogelarten
(soweit diese nicht dem Jagdrecht unterliegen), viele europäische
Reptilien-, Amphibien- und Insektenarten sowie eine grosse Anzahl von
Pflanzenarten
Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Konvention
von Rio)
Anläßlich der Konferenz der Vereinten Nationen für
Umwelt und Entwicklung wurde 1992 das Übereinkommen über die
biologische Vielfalt von 153 Staaten und der Europäischen
Gemeinschaft
unterzeichnet. Ziel der Konvention ist, weltweit den Schutz von Tier-
und
Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume zu gewährleisten und
den
darin geborgenen Reichtum zu erhalten.
EG-Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume
sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie)
Die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie trat im Juni 1992 nach
mehrjährigen
Verhandlungen in Kraft. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft, unter dem Namen "Natura 2000" ein
kohärentes
Netz besonderer Schutzgebiete einzurichten. Ziel der Richtlinie ist es
die natürliche Artenvielfalt zu bewahren und die Lebensräume
von wildlebenden Pflanzen und Tieren zu erhalten oder
wiederherzustellen.
Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als
Lebensraum
für Wat- und Wasservögel, von internationaler Bedeutung
(Ramsar-Konvention)
Das Übereinkommen trat 1971 in Kraft und wurde inzwischen von
mehr als 100 Staaten unterzeichnet. Ziel der Konvention ist es, im
weltweiten
Maßstab bedeutende Feuchtgebiete zu schützen und ihre
Entwicklung
zu sichern.
EG-Richtlinie über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten
Die EG-Vogelschutzrichtlinie vom April 1979 verpflichtet die
Mitgliedstaaten,
Schutzgebiete einzurichten, die Pflege und ökologisch sinnvolle
Gestaltung
derer Lebensräume auch außerhalb von Schutzgebieten zu
gewährleisten
und zerstörte Lebensräume wiederherzustellen. Darüber
hinaus
bezweckt die Richtlinie den Schutz der Vögel vor dem direkten
menschlichen
Zugriff.
Berner Konvention
Das Übereinkommen wurde 1979 verabschiedet. Es regelt vor allem
über Anhänge den verschieden strengen Schutz von Pflanzen-
und
Tierarten und verbietet bestimmte Fang- und Tötungsmethoden sowie
Formen der Nutzung.
Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden
Tierarten
(Bonner Konvention)
Das Übereinkommen wurde 1979 verabschiedet.Es regelt vor allem
über Anhänge den verschieden strengen Schutz von Pflanzen-
und
Tierarten und verbietet bestimmte Fang- und Tötungsmethoden sowie
Formen der Nutzung. Die Konvention wurde 1979 abgeschlossen; für
Deutschland
wurde sie am 1.10.1984 verbindlich.
Mehr dazu im Internet:
Bundesamt für Naturschutz
http://www.bfn.de
CITES http://www.cites.org
EU Wildlife Trade Regulation http://www.wcmc.org.uk
Die Rote Liste http://www.wcmc.org.uk/species/animals/animal_redlist.html
Würzburg Online (Rechtserläuterungen) http://www.wuerzburg.de/rathaus/amt/naturschutz/artenschutz/
Pro Wildlife http://www.prowildlife.de
Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artschutz
Rechtsübersicht
http://www.bna-ev.de/
Revier aktiv (inkl. CITES Liste) http://www.revier-aktiv.de/hilart.asp
|